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Leserechtschreibschwäche und Dyskalkulie

Nachteilsausgleich und Notenschutz bei LRS und Dyskalkulie

Um sich entsprechend ihrer intellektuellen Fähigkeiten entwickeln zu können und um Chancengleichheit herzustellen, wird Schüler*innen mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) und Dyskalkulie ein Nachteilsausgleich gewährt. Die Art des Ausgleichs wird auf den betroffenen Schüler oder die Schülerin abgestimmt.

Als Prinzip gilt, dass der Nachteilsausgleich so gestaltet sein muss, dass der individuelle Nachteil auch tatsächlich ausgeglichen wird, aber nicht jeder Ausgleich für jedes Kind passend ist.

Wird Notenschutz gewährt, bedeutet das, dass die Schüler*innen für die Zeit, in der die LRS festgestellt wurde, sowohl bei Klassenarbeiten (SA, Tests, diverse schriftliche Überprüfungen) zwar benotet, die Rechtschreibleistung aber nicht in die Gesamtnote eingerechnet bzw. anders als bei anderen Schülern und Schülerinnen gewichtet wird. Was allerdings nicht mit einer automatisch positiven Beurteilung gleichzusetzen ist. Der Nachteilsausgleich hingegen hat nichts mit der Notengebung – also der Bewertung – zu tun, sondern erfolgt vorher, bei der Erbringung der Leistung.

 

Vorteil: Die ständigen Misserfolge trotz Übens bringen Entmutigung und Frust mit sich. Wenn keine Besserung eintritt, wird diese Mutlosigkeit leider immer noch verstärkt. Notenschutz und Nachteilsausgleich können unseren Schüler*innen für eine geraume Zeit Entlastung und seelische Erleichterung verschaffen.

Gefahren: Mit der Gewährung von Notenschutz und Nachteilsausgleich ist das Problem der LRS nicht vom Tisch und die Motivation zu zusätzlicher Förderung und Übung ist oft nur schwer herzustellen. Zusätzliche Förderung und Übung ist unerlässlich, denn LRS ist durch Nachteilsausgleich und Notenschutz nicht aufgehoben. Der anstrengende Prozess des Lese-Rechtschreiblernens bleibt Eltern und Kindern nicht erspart. Im Gegenteil, es braucht rechtzeitig und anhaltend mehr Übung und Unterweisung, um diese Defizite aufzuholen.